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Statuten

V I A C O R D I S – V e r e i n z u r F ö r d e r u n g c h r i s t l i c h e r K o n t e m p l a t i o n in E u r o p a

Präambel - Weggemeinschaft VIA CORDIS

Der VIA CORDIS - Verein zur Förderung christlicher Kontemplation in Europa ist als Initiator von Aktivitäten und Träger von Projekten im Jahr 2000 aus der Weggemeinschaft VIA CORDIS hervorgegangen. Die Weggemeinschaft VIA CORDIS umfasst Frauen und Männer in der Schweiz, in Deutschland, in Österreich, in Frankreich und in weiteren Ländern, welche den kontemplativen Weg des Herzens üben. Sie orientiert sich am „Leitbild Weggemeinschaft VIA CORDIS“ und am „Leitfaden für VIA CORDIS Gruppen“.

Art. 1 - Name, Sitz

„VIA CORDIS – Verein zur Förderung christlicher Kontemplation in Europa“ ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er hat seinen Sitz bei der Geschäftsstelle.

Art. 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der christlichen Kontemplation. Auch im Dialog mit den Religionen und den Wissenschaften.

Art. 3 - Aufgaben

Der Verein verwirklicht seinen Zweck durch:

a. Koordination und Animation der Weggemeinschaft VIA CORDIS in den Regionen
b. Zusammenarbeit mit regionalen VIA CORDIS-Vereinen und VIA CORDIS-Weggemeinschaften
c. VIA CORDIS-Kurse
d. Zertifizierte Schulung in Kontemplation
e. Weiterbildung der Meditationslehrenden/-begleitenden VIA CORDIS
f. Herausgabe der Zeitschrift FORUM VIA CORDIS
g. Zusammenarbeit mit der Stiftung VIA CORDIS

Art. 4 - Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

a. Einzelmitglieder
b. Mitglieder eines regionalen VIA CORDIS Vereins: Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag
c. Ehrenmitglieder

Art. 5 - Mitgliedschaft; Erwerb und Beendigung

Die Mitgliedschaft wird durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung und die Bestätigung durch den Vorstand erworben.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
Ein Ausschluss kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen beschlossen werden.

Art. 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand mit festgelegten Ressorts
c. Die Revisionsstelle

Art. 7 - Mitgliederversammlung; Einberufung

Der Vorstand beruft einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, in der Regel mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und unter Angabe der Traktanden.

Anträge auf Änderungen und Ergänzungen zur Traktandenliste müssen bis 10 Tage vor der Versammlung eingereicht sein.

Art. 8 -Mitgliederversammlung; Aufgaben und Befugnisse

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. Wahl des Vorstandes auf eine Amtsdauer von vier Jahren
b. Kenntnisnahme der Beschriebe der Vorstandsressorts
c. Wahl der Revisionsstelle auf die Amtsdauer von einem Jahr
d. Genehmigung der Rechnung, des Jahresberichts und des Budgets des Vereins
e. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages
f. Änderung der Statuten
g. Auflösung des Vereins.

Art. 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, wenn möglich 2 in jedem Ressort.

Art. 10 - Vorstand; Aufgaben und Befugnisse

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse, welche er auf einzelne Ressorts verteilen kann:

a. Setzen von Impulsen für die Weggemeinschaft VIA CORDIS
b. Beschreiben der einzelnen Vorstandsressorts
c. Begleitung und Genehmigung der Aktivitäten/Tätigkeiten der verschiedenen Ressorts
d. Einsetzen und Bestätigen von Arbeitsgruppen und Kommissionen, welche für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendig sind
e. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung des Vereins
f. Erstellen des Budgets, des Jahresberichts und der Jahresrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung
g. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h. Vertretung der Weggemeinschaft nach aussen
i. Vertretung des Vereins nach aussen
j. Vereinbarung der Zusammenarbeit mit andern Institutionen
k. Besorgen aller übrigen Vereinsgeschäfte, soweit deren Erledigung nicht in die Zuständigkeit eines andern Organs des Vereins fällt.

Art. 11 - Vorstand; Konstitution, Sitzungen

Die Mitglieder des Vorstandes werden an der Mitgliederversammlung in die Ressorts gewählt.
Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal pro Jahr zusammen.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gefassten Beschlüsse enthält.

Art. 12 - Markenschutz

Das VIA CORDIS Logo mit dem Schriftzug ist geschützt. Der Vorstand bestimmt über die Verwendung des Logos und der Marke.

Art. 13 - Finanzierung

Der VIA CORDIS – Verein finanziert seine Tätigkeit durch:

a. Mitgliederbeiträge
b. Spenden und Legate

Art. 14 - Gemeinnützigkeit

Der VIA CORDIS – Verein erzielt keine Gewinne, über die frei verfügt werden kann. Allfällige Rechnungsüberschüsse sind für Rückstellungen, Schulden-tilgungen oder für andere, im Sinne des Vereinszwecks liegende Aufgaben zu verwenden.

Art. 15 - Revisionsstelle

Die Prüfung der Rechnung des VIA CORDIS – Vereins wird einer Revisionsstelle übertragen. Die Revisionsstelle unterbreitet der Mitgliederversammlung zur Rechnung in schriftlicher Form Bericht und Antrag.

Art. 16 - Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder sind von jeder Haftung befreit.

Art. 17 - Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung, im Vorstand und in den weiteren Gremien hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit wird vor einer zweiten Abstimmung im Gespräch eine einvernehmliche Entscheidung gesucht.

Entsteht bei einer zweiten Abstimmung wieder Stimmengleichheit, gilt:
a. In der Mitgliederversammlung: Das Geschäft geht zurück an den Vorstand.
b. Im Vorstand und in den weiteren Gremien: Das Präsidium fällt den Stichentscheid.

Wo es die Statuten nicht ausdrücklich anders vorschreiben, werden sämtliche Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst.

Art. 18 - Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.

Der Vorstand und die weiteren Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens eine Person mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Art. 19 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 20 - Änderung der Statuten

Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Es braucht dazu eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 21 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn sich zwei Drittel der anwesenden Mitgliedern dafür aussprechen.
Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist durch den Vorstand einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zu übergeben.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung des VIA CORDIS – Vereins am 21. Februar 2000 beschlossen und traten am gleichen Tag in Kraft.
Die Vereinsversammlung hat am 1. Oktober 2000 einer ersten, am 30. März 2005 einer zweiten, am 14. April 2012 einer dritten und am 13. August 2017 einer vierten Revision der VIA CORDIS - Statuten zugestimmt.

Sachseln, August 2017